Mein Brief an mein Anwalt am 04 Juli 2015 um 7 Uhr 37 Minuten
Sehr geehrter Herr Schnekenbühl
Meine Meinung zu den einzelnen Entgegenhaltungen:
Bezug einer (VoIP-)Verbindung gegen Bezahlung:
S. 9, erster Absatz NK18 = S. 10 Zeile 22-25 NK18a
Zitiert:
""Bei einer kommerziellen Verbindung lokalisiert der Nutzer einen kommerziellen Knoten,
und der CTA (Cooperative Tunneling Agent) handelt die Verbindungs- und Bezahlbedingungen
entsprechend den voreingestellten Nutzerpräferenzen aus.""
Hier ist aber kein Wort über elektronisch automatisiertes bestellen bezahlen.
Der Nutzer hatte bereits ein CTA (Cooperative Tunneling Account) und wird wahrscheinlich
mit ein TripleAAA Server entweder im voraus gekaufte Guthaben Prepaid
oder im Nachhinein Postpaid abgerechnet.
Wir dürfen hier eine Abrechnung nie mit eine Bestellung und Bezahlung verwechseln.
Verbindung kann VoIP sein:
S. 12, dritter Absatz NK18 = S. 14 Zeile 5 NK18a
Zitiert:
""Bereitstellen eines VoIP Dienstes Net2Phone"" ist eine der größten ältesten und bekanntesten.
Dass es bereits VoIP Telefonie existierte habe ich nie in Frage gestellt, aber es ist nicht der Gegenstand der Erfindung.
VoIP ist nur eine einzige mögliche Ware oder Dienstleistung von mehreren Tausenden möglichen,
welche on POS mit e-commerce electronisch automatisiert bestellt bezahlt gekauft werden kann,
oder als Belohnung nach einem elektronisch automatisierten Verkaufsvorgend den Nutzer geschenkt werden kann.
Hier ist es auch kein Wort über elektronisch automatisiertes bestellen und Bezahlen on POS over WLAN
Für die Verbindung wird Geld bezahlt :
(NEIN nicht Bezahlt sondern Abgerechnet)
eine so große Unterschied wie Tag und Nacht
S. 19, zweiter Absatz NK18 = S. 21, Zeile 24-28 NK18a
Zitiert:
""Dies wird es für den Client notwendig machen, seine Einträge 807 abzuändern
um Abrechnungsinformationen verfügbar zu machen und die maximalen Verbindungskosten
und die Kosten pro Minute festzulegen, die er für eine Internet-Verbindung zu zahlen bereit ist.""
Kein Wort über e-commerce on POS oder bestellen bezahlen eine Ware oder Dienstleistung.
Hier ist wieder nur die Rede über Abrechnung was ja unsere TripleAAA Server entweder
im voraus gekaufte Guthaben Prepaid oder im Nachhinein Postpaid abrechnen.
Es kann auch ein Video-Film gekauft werden:
S. 20, letzter Absatz NK18 = S. 23, Zeile 15-18 NK18a
Zitiert:
""Es ist vorstellbar, dass ein Mitglied zu eine Tankstelle fährt einen Film für seine Kinder
unter Nutzung des Bordcomputer kauft und, während das Benzin nachgefüllt wird und die Bezahlung
erfolgt, der Film auf das Unterhaltungssystem des Bord-Computers heruntergeladen wird.""
Es steht kein Wort darüber, dass an der Tankstelle werden übers eigene lokale
Netzwerke elektronisch automatisiert etwas angeboten
elektronisch automatisiert bestellt und bezahlt.
Nicht mal bei dem Tanken wird übers elektronisch automatisiertes bestellen
bezahlen etwas erwähnt obwohl wenn es bei diese Erfindung
um das elektronisch automatiertes Verkaufen handeln würde,
dann hätte man selbstverständlich ganz gewiss genauso wie bei meine Erfindung in
Absatz [0116] Für AMTS sind die Anwendungsmöglichkeiten
schier unerschöpflich, womit man in naher Zukunft sehr
effektiv Personalkosten einsparen, Wartezeiten vermei-
den und Kauf- bzw. Verkaufsvorgänge trendgerecht ge-
stalten kann. Unter Anderem können AMTS-Anwendun-
gen bei Tankstellen, Parkplätzen, Parkhäusern, Kauf-
häusern, Hotels, Restaurants, Messen, Check-In,
Check-Out, Abrechnungen angewendet werden.
darüber etwas geschrieben.
Es ist übrigens das einzige Satz in diese Patentschrift wo es um Kaufen handelt
aber keineswegs elektronisch automatisiert wie bei meine Erfindung.
Noch einige Bemerkungen zu den TelcoServer als Automat
In dem BPatG Urteil Seite 11 Punkt 2 heißt es:
Das Streit-Patent wendet sich seinem sachlichen Inhalt nach an einen Diplomingenieur
der Nachrichtentechnik mit Hochschulausbildung, der schwerpunktmäßig
mit der Mobiltelekommunikation befasst und über Kenntnisse
der Standartisierungsvorschriften verfügt, die bei der Entwicklung
und Inbetriebnahme von mobile Funkgeräten und den zugehörigen
Backbone-Netzen sowie dem Einsatz der zur Anwendung
kommenden Übertragungsverfahren zu berücksichtigen sind.
Demnach würde ein Fachmann ein VoIP-Server oder ein TripleAAA Server
niemals als Automat bezeichnen. Wir reden ja hier über Fachleute und unter Fachleute.
Keine Dilettanten.
Es ist einfach an den Haaren herbeigezogen,
dass ein VoIP-Server oder TripleAAA als Automat
bezeichnet wird. Absolut unzutreffende Auslegung.
In mein Patentschrift unter Stand der Technik ist übrigens auch
über ein Verkaufsautomat habe ich geschrieben:
""[0002] Nach dem Stand der Technik gibt es mehrere
Lösungen für die Steuerung von Verkaufsautomaten
durch Mobil-Telefone. Eine dieser Lösungen ist in der
WO 97/45814 beschrieben. Bei dem Verfahren ruft der
Käufer entweder den Verkaufsautomaten direkt, z. B. ei-
nen Automat für den Verkauf von Busfahrkarten, einen
Automat für das Auftanken mit Benzin oder einen Auto-
mat für den Kaffeeverkauf, oder alternativ ein Service-
Zentrum an, um die Waren des Automaten auszuwählen.
Es wird zuerst die Kaufberechtigung des Käufers im Zen-
trum überprüft, dann wird der Gegenwert der beim Au-
tomat ausgewählten Ware zum Zentrum übermittelt und
die Rechnung wird im Zentrum ausgestellt.""
und wenn ich in meine Patentschrift über ein Automat spreche verstehe ich darunter
auch immer ein Verkaufsautomat, genauso wie es übrigens auch in Anspruch 2 beschrieben steht.
""Anspuch 2. Alternativ Mobile Telekommunikations- System
nach Anspruch 1 dadurch gekennzeichnet, dass
es mit jede beliebige Verkauf und KundenBedie-
nungssystemen Automaten kombiniert eingesetzt
und dadurch die Bedienung mit e-commerce vor Ort
und Stelle der Verkauf, Bestellung und Bezahlung
automatisiert wird.""
Nur noch nebenbei soll bemerkt sein, dass eine der größten und bekanntesten
VoIP-Provider hatte erst 2006 über sein MobilVoIP berichtet.
http://web.net2phone.com/about/press/releases/20060509.asp
Solange gab es keine geeignete Endgeräte da es erst gar nicht erfunden wurde.
Die sind keine Automaten, die sind Telekommunikationsserver.
Es gab bereits VoIP und auch TripleAAA Server, welche die Authentication Authorisation und Accounting abwickelten,
aber es ist kein Wort über ein e-commerce server wo man die Dienstleistung kaufen kann. Wenn eine Dienstleistung
Womit ich das ganze Durcheinander von Apple angreifen will.
Gesamtheit nach Schulte, Patentgesetz 8. Auflage, § 4 RN 10
Nach der Rechtslage es ist verbindlich, dass eine Erfindung in ihrer Gesamtheit zu würdigen ist
und nicht gedanklich in ihre Einzelteile zerlegt werden darf.
Sie ist als Einheit zu würdigen. (So jedenfalls Schulte, Patentgesetz 8. Auflage, § 4 RN 10)
dann muß Apple verloren haben, weil sie nichts neuheitschädigendes entgegenbringen konnten
in dem selben Kontext in eine Gesamtheit in einem Dokument und in einem Zusammenhang das ganze.
Die Nichtigkeitsklägerin hatte einige VoIP Fälle aus Erfindungen zitiert, welche
aber mit dem erfindungsgemäßen Kontext nichts zu tun hatten.
Gegenstand der Erfindung (elektronisch automatisiertes bestellen bezahlen kaufen von
Waren und Dienstleistungen e-commerce on POS) wurden kein einziges mal offenbart.
KINA Kommunikation Information Navigation Automatisation
Die Nichtigkeitsklägerin hatte keine einzige Fall oder Dokument nennen können, in dem
Händler Dienstleister in ihren eigenen lokalitäten,
über ihre drahtlose Netzwerke mit ihren Kunden Käufer Kommuniziert, dabei die Kunden
Informiert, Navigiert und den Verkauf mit ISIAM SSSS elektronisch automatisiert hätten.
ASAP OFS OSS alternative Sales Automatisation Procedure mit Offer Send Services und Offer Filter Services
Weiterhin keine einzige Fall oder Dokument nennen können, in dem
in dem die CTT (Cordless Telecom terminals) so programmiert konfiguriert worden wären,
dass die gewünschte Werbung bzw. Angebote über WLAN eingeblendet worden wären.
Anspruch 6
Very Special Payment Services von dem erfindungsgemäßen Bargeldkarten-Chip bzw. Guthabenwertspeicher
Weiterhin keine einzige Fall oder Dokument nennen können, in dem
nach mein erfindungsgemäße die Bezahlung der Waren und
Dienstleistungen direkt über die drahtlose Local
Area Netzwerke der Anbieter vor Ort und Stelle mit
den Anbieter WLANs kommunizierende drahtlose
Telekommunikations-Endgeräten der Kunden und
oder direkt von dem Bargeldkarten-Chip bzw. Gut-
habenwertspeicher der CTT (Cordless Telecom Ter-
minal) bzw. auf dessen gespeicherten Werten abgewickelt worden wäre
Anspruch 8
Bereits diese eine einzige riesige technische Unterschied bei der Bezahlung
muß reichen um über ein ganz andere Erfindung reden zu können.
KVKK Kombination Von Kommerz und Kommunikation
Weiterhin keine einzige Fall oder Dokument nennen können, in dem
die elektronisch abgewickelten Verkaufsautomatisation anschliessend
mit Mobile VoIP als Belohnung kombiniert gewesen wäre.
Anspruch 1
Herr Schnekenbühl
Nach dem ich die halbe Nacht durchgearbeitet habe um Bardehles Trixerei zu offenbaren
bin ich hoffnungsvoll, dass meine Kenntnisse was meine Erfindung anbelangt
und Ihre besondere Fähigkeiten als Rechts und Patentanwalt in einem Person
den erwünschten Effekt bringen wird, dass ich mein Recht nicht nur haben sondern auch bekommen werde.
Schließlich die Nichtigkeitsklägerin hatte keiner neuheitschädigendes aufgezeigt
sondern nur mit Hunderten ja sogar Tausenden von Seiten,
welche so gut wie nichts mit dem Gegenstand der Erfindung zu tun hatten
versucht das Gericht in die Irre zu führen und zu erdrücken.
Greifen Sie bitte an, dass die Nichtigkeitsklägerin gegen die Würdigung der Gesamtheit verstoßen hat
und meine Erfindung in gedanklich Einzelteile zerlegt hat und so hatte versucht Entgegenhaltungen zu kreieren,
welche aber keines weg zutreffend waren. Durch die Unkenntnisse und Befangenheit der BPatG.
(eine so kleine Erfinder kann doch kein Recht haben gegen ein so tolle gebildete professionelle Kanzlei wie Bardehle)
Lassen Sie mir bitte noch wissen, wo sie mich am Montag am liebsten treffen wollen.
Mit freundlichen Grüßen
Zoltán Pál
Uhlandstraße 27
D-71672 Marbach am Neckar
TelHome: +49 -7144-13 04 15
Mobile: +49 157 5160 8939
[email protected]
Sehr geehrter Herr Schnekenbühl
Meine Meinung zu den einzelnen Entgegenhaltungen:
Bezug einer (VoIP-)Verbindung gegen Bezahlung:
S. 9, erster Absatz NK18 = S. 10 Zeile 22-25 NK18a
Zitiert:
""Bei einer kommerziellen Verbindung lokalisiert der Nutzer einen kommerziellen Knoten,
und der CTA (Cooperative Tunneling Agent) handelt die Verbindungs- und Bezahlbedingungen
entsprechend den voreingestellten Nutzerpräferenzen aus.""
Hier ist aber kein Wort über elektronisch automatisiertes bestellen bezahlen.
Der Nutzer hatte bereits ein CTA (Cooperative Tunneling Account) und wird wahrscheinlich
mit ein TripleAAA Server entweder im voraus gekaufte Guthaben Prepaid
oder im Nachhinein Postpaid abgerechnet.
Wir dürfen hier eine Abrechnung nie mit eine Bestellung und Bezahlung verwechseln.
Verbindung kann VoIP sein:
S. 12, dritter Absatz NK18 = S. 14 Zeile 5 NK18a
Zitiert:
""Bereitstellen eines VoIP Dienstes Net2Phone"" ist eine der größten ältesten und bekanntesten.
Dass es bereits VoIP Telefonie existierte habe ich nie in Frage gestellt, aber es ist nicht der Gegenstand der Erfindung.
VoIP ist nur eine einzige mögliche Ware oder Dienstleistung von mehreren Tausenden möglichen,
welche on POS mit e-commerce electronisch automatisiert bestellt bezahlt gekauft werden kann,
oder als Belohnung nach einem elektronisch automatisierten Verkaufsvorgend den Nutzer geschenkt werden kann.
Hier ist es auch kein Wort über elektronisch automatisiertes bestellen und Bezahlen on POS over WLAN
Für die Verbindung wird Geld bezahlt :
(NEIN nicht Bezahlt sondern Abgerechnet)
eine so große Unterschied wie Tag und Nacht
S. 19, zweiter Absatz NK18 = S. 21, Zeile 24-28 NK18a
Zitiert:
""Dies wird es für den Client notwendig machen, seine Einträge 807 abzuändern
um Abrechnungsinformationen verfügbar zu machen und die maximalen Verbindungskosten
und die Kosten pro Minute festzulegen, die er für eine Internet-Verbindung zu zahlen bereit ist.""
Kein Wort über e-commerce on POS oder bestellen bezahlen eine Ware oder Dienstleistung.
Hier ist wieder nur die Rede über Abrechnung was ja unsere TripleAAA Server entweder
im voraus gekaufte Guthaben Prepaid oder im Nachhinein Postpaid abrechnen.
Es kann auch ein Video-Film gekauft werden:
S. 20, letzter Absatz NK18 = S. 23, Zeile 15-18 NK18a
Zitiert:
""Es ist vorstellbar, dass ein Mitglied zu eine Tankstelle fährt einen Film für seine Kinder
unter Nutzung des Bordcomputer kauft und, während das Benzin nachgefüllt wird und die Bezahlung
erfolgt, der Film auf das Unterhaltungssystem des Bord-Computers heruntergeladen wird.""
Es steht kein Wort darüber, dass an der Tankstelle werden übers eigene lokale
Netzwerke elektronisch automatisiert etwas angeboten
elektronisch automatisiert bestellt und bezahlt.
Nicht mal bei dem Tanken wird übers elektronisch automatisiertes bestellen
bezahlen etwas erwähnt obwohl wenn es bei diese Erfindung
um das elektronisch automatiertes Verkaufen handeln würde,
dann hätte man selbstverständlich ganz gewiss genauso wie bei meine Erfindung in
Absatz [0116] Für AMTS sind die Anwendungsmöglichkeiten
schier unerschöpflich, womit man in naher Zukunft sehr
effektiv Personalkosten einsparen, Wartezeiten vermei-
den und Kauf- bzw. Verkaufsvorgänge trendgerecht ge-
stalten kann. Unter Anderem können AMTS-Anwendun-
gen bei Tankstellen, Parkplätzen, Parkhäusern, Kauf-
häusern, Hotels, Restaurants, Messen, Check-In,
Check-Out, Abrechnungen angewendet werden.
darüber etwas geschrieben.
Es ist übrigens das einzige Satz in diese Patentschrift wo es um Kaufen handelt
aber keineswegs elektronisch automatisiert wie bei meine Erfindung.
Noch einige Bemerkungen zu den TelcoServer als Automat
In dem BPatG Urteil Seite 11 Punkt 2 heißt es:
Das Streit-Patent wendet sich seinem sachlichen Inhalt nach an einen Diplomingenieur
der Nachrichtentechnik mit Hochschulausbildung, der schwerpunktmäßig
mit der Mobiltelekommunikation befasst und über Kenntnisse
der Standartisierungsvorschriften verfügt, die bei der Entwicklung
und Inbetriebnahme von mobile Funkgeräten und den zugehörigen
Backbone-Netzen sowie dem Einsatz der zur Anwendung
kommenden Übertragungsverfahren zu berücksichtigen sind.
Demnach würde ein Fachmann ein VoIP-Server oder ein TripleAAA Server
niemals als Automat bezeichnen. Wir reden ja hier über Fachleute und unter Fachleute.
Keine Dilettanten.
Es ist einfach an den Haaren herbeigezogen,
dass ein VoIP-Server oder TripleAAA als Automat
bezeichnet wird. Absolut unzutreffende Auslegung.
In mein Patentschrift unter Stand der Technik ist übrigens auch
über ein Verkaufsautomat habe ich geschrieben:
""[0002] Nach dem Stand der Technik gibt es mehrere
Lösungen für die Steuerung von Verkaufsautomaten
durch Mobil-Telefone. Eine dieser Lösungen ist in der
WO 97/45814 beschrieben. Bei dem Verfahren ruft der
Käufer entweder den Verkaufsautomaten direkt, z. B. ei-
nen Automat für den Verkauf von Busfahrkarten, einen
Automat für das Auftanken mit Benzin oder einen Auto-
mat für den Kaffeeverkauf, oder alternativ ein Service-
Zentrum an, um die Waren des Automaten auszuwählen.
Es wird zuerst die Kaufberechtigung des Käufers im Zen-
trum überprüft, dann wird der Gegenwert der beim Au-
tomat ausgewählten Ware zum Zentrum übermittelt und
die Rechnung wird im Zentrum ausgestellt.""
und wenn ich in meine Patentschrift über ein Automat spreche verstehe ich darunter
auch immer ein Verkaufsautomat, genauso wie es übrigens auch in Anspruch 2 beschrieben steht.
""Anspuch 2. Alternativ Mobile Telekommunikations- System
nach Anspruch 1 dadurch gekennzeichnet, dass
es mit jede beliebige Verkauf und KundenBedie-
nungssystemen Automaten kombiniert eingesetzt
und dadurch die Bedienung mit e-commerce vor Ort
und Stelle der Verkauf, Bestellung und Bezahlung
automatisiert wird.""
Nur noch nebenbei soll bemerkt sein, dass eine der größten und bekanntesten
VoIP-Provider hatte erst 2006 über sein MobilVoIP berichtet.
http://web.net2phone.com/about/press/releases/20060509.asp
Solange gab es keine geeignete Endgeräte da es erst gar nicht erfunden wurde.
Die sind keine Automaten, die sind Telekommunikationsserver.
Es gab bereits VoIP und auch TripleAAA Server, welche die Authentication Authorisation und Accounting abwickelten,
aber es ist kein Wort über ein e-commerce server wo man die Dienstleistung kaufen kann. Wenn eine Dienstleistung
Womit ich das ganze Durcheinander von Apple angreifen will.
Gesamtheit nach Schulte, Patentgesetz 8. Auflage, § 4 RN 10
Nach der Rechtslage es ist verbindlich, dass eine Erfindung in ihrer Gesamtheit zu würdigen ist
und nicht gedanklich in ihre Einzelteile zerlegt werden darf.
Sie ist als Einheit zu würdigen. (So jedenfalls Schulte, Patentgesetz 8. Auflage, § 4 RN 10)
dann muß Apple verloren haben, weil sie nichts neuheitschädigendes entgegenbringen konnten
in dem selben Kontext in eine Gesamtheit in einem Dokument und in einem Zusammenhang das ganze.
Die Nichtigkeitsklägerin hatte einige VoIP Fälle aus Erfindungen zitiert, welche
aber mit dem erfindungsgemäßen Kontext nichts zu tun hatten.
Gegenstand der Erfindung (elektronisch automatisiertes bestellen bezahlen kaufen von
Waren und Dienstleistungen e-commerce on POS) wurden kein einziges mal offenbart.
KINA Kommunikation Information Navigation Automatisation
Die Nichtigkeitsklägerin hatte keine einzige Fall oder Dokument nennen können, in dem
Händler Dienstleister in ihren eigenen lokalitäten,
über ihre drahtlose Netzwerke mit ihren Kunden Käufer Kommuniziert, dabei die Kunden
Informiert, Navigiert und den Verkauf mit ISIAM SSSS elektronisch automatisiert hätten.
ASAP OFS OSS alternative Sales Automatisation Procedure mit Offer Send Services und Offer Filter Services
Weiterhin keine einzige Fall oder Dokument nennen können, in dem
in dem die CTT (Cordless Telecom terminals) so programmiert konfiguriert worden wären,
dass die gewünschte Werbung bzw. Angebote über WLAN eingeblendet worden wären.
Anspruch 6
Very Special Payment Services von dem erfindungsgemäßen Bargeldkarten-Chip bzw. Guthabenwertspeicher
Weiterhin keine einzige Fall oder Dokument nennen können, in dem
nach mein erfindungsgemäße die Bezahlung der Waren und
Dienstleistungen direkt über die drahtlose Local
Area Netzwerke der Anbieter vor Ort und Stelle mit
den Anbieter WLANs kommunizierende drahtlose
Telekommunikations-Endgeräten der Kunden und
oder direkt von dem Bargeldkarten-Chip bzw. Gut-
habenwertspeicher der CTT (Cordless Telecom Ter-
minal) bzw. auf dessen gespeicherten Werten abgewickelt worden wäre
Anspruch 8
Bereits diese eine einzige riesige technische Unterschied bei der Bezahlung
muß reichen um über ein ganz andere Erfindung reden zu können.
KVKK Kombination Von Kommerz und Kommunikation
Weiterhin keine einzige Fall oder Dokument nennen können, in dem
die elektronisch abgewickelten Verkaufsautomatisation anschliessend
mit Mobile VoIP als Belohnung kombiniert gewesen wäre.
Anspruch 1
Herr Schnekenbühl
Nach dem ich die halbe Nacht durchgearbeitet habe um Bardehles Trixerei zu offenbaren
bin ich hoffnungsvoll, dass meine Kenntnisse was meine Erfindung anbelangt
und Ihre besondere Fähigkeiten als Rechts und Patentanwalt in einem Person
den erwünschten Effekt bringen wird, dass ich mein Recht nicht nur haben sondern auch bekommen werde.
Schließlich die Nichtigkeitsklägerin hatte keiner neuheitschädigendes aufgezeigt
sondern nur mit Hunderten ja sogar Tausenden von Seiten,
welche so gut wie nichts mit dem Gegenstand der Erfindung zu tun hatten
versucht das Gericht in die Irre zu führen und zu erdrücken.
Greifen Sie bitte an, dass die Nichtigkeitsklägerin gegen die Würdigung der Gesamtheit verstoßen hat
und meine Erfindung in gedanklich Einzelteile zerlegt hat und so hatte versucht Entgegenhaltungen zu kreieren,
welche aber keines weg zutreffend waren. Durch die Unkenntnisse und Befangenheit der BPatG.
(eine so kleine Erfinder kann doch kein Recht haben gegen ein so tolle gebildete professionelle Kanzlei wie Bardehle)
Lassen Sie mir bitte noch wissen, wo sie mich am Montag am liebsten treffen wollen.
Mit freundlichen Grüßen
Zoltán Pál
Uhlandstraße 27
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